- 1.
§ 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,
- 2.
Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
- 3.
§ 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,
- 4.
§ 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,
- 5.
Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
- 6.
Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.