§ 107 BeamtVG - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
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§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und VerwaltungsvorschriftenRechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.