§ 12a FernUSG - Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion
§ 12a Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion (1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.
Diskussion zu § 12a FernUSG
LX
23.05.2025 19:52