§ 17 Vertreter, BeraterDer Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
Diskussion zu § 17 FernUSG
LX
27.06.2025 20:38
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.