§ 8 UmgehungsverbotDie §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.
Diskussion zu § 8 FernUSG
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24.06.2025 04:38
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