§ 23 KStG - Steuersatz
§ 23 Steuersatz (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 15 Prozent des zu versteuernden Einkommens.
(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.
Diskussion zu § 23 KStG
LX
12.07.2025 15:14