§ 6a KStG - Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
§ 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen Bei Unterstützungskassen, die voll steuerpflichtig sind, ist § 6 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 5a entsprechend anzuwenden.