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§ 1 AbwAG - Grundsatz
Stand 19.09.2018
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§ 1 Grundsatz
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben.