Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-​% Wasser oder mit einer Alkohol-​Wasser-MischungNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-​% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertNitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-​% WasserPentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-​% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-​% WachsPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-​% WasserPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-​% AlkoholQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-​% Wasser oder mit einer Alkohol-​Wasser-Mischung.
2.
Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder GegenstandUN-Nr.
Detonatoren für Munition0073,
0364,
0365,
0366
Füllsprengkörper0060
Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung0286,
0287,
0369
Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung0370,
0371
Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung0221
Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln0345
Geschosse, mit Sprengladung0167,
0168,
0169,
0324,
0344
Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung0346,
0347,
0426,
0427
Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze0250,
0322,
0242,
0279,
0414
Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder0446,
0447
Zünder, sprengkräftig0106,
0107,
0257,
0367
Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen0408,
0409,
0410
sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-​Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter"