- Mannithexanitrat (Nitromannit), trocken oder mit weniger als 40 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-MischungNitroglyzerin, nicht desensibilisiert oder mit weniger als 40 Masse-% wasserunlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertNitroglyzerin, mit wasserlöslichem Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPentaerythrittetranitrat (PETN), nicht desensibilisiert oder mit weniger als 15 Masse-% Phlegmatisierungsmittel desensibilisiertPentaerythrittetranitrat (PETN), mit weniger als 7 Masse-% WachsPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 25 Masse-% WasserPulverrohmasse, trocken oder mit weniger als 17 Masse-% AlkoholQuecksilberfulminat, trocken oder mit weniger als 20 Masse-% Wasser oder mit einer Alkohol-Wasser-Mischung.
- 2.
- Explosivstoffe und Gegenstände nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit ausschließlich militärischer Verwendung, für die das Sprengstoffgesetz bei Tätigkeiten nach § 1b Absatz 1 Nummer 3 Anwendung findet
Stoff oder Gegenstand UN-Nr. Detonatoren für Munition 0073,
0364,
0365,
0366Füllsprengkörper 0060 Gefechtsköpfe, Rakete mit Sprengladung 0286,
0287,
0369Gefechtsköpfe, Rakete mit Zerleger- oder Ausstoßladung 0370,
0371Gefechtsköpfe, Torpedo mit Sprengladung 0221 Geschosse, inert, mit Leuchtspurmitteln 0345 Geschosse, mit Sprengladung 0167,
0168,
0169,
0324,
0344Geschosse, mit Zerleger oder Ausstoßladung 0346,
0347,
0426,
0427Raketentriebwerke mit Hypergolen, mit oder ohne Ausstoßladung, Treibladungen für Geschütze 0250,
0322,
0242,
0279,
0414Treibladungshülsen, verbrennlich, leer, ohne Treibladungsanzünder 0446,
0447Zünder, sprengkräftig 0106,
0107,
0257,
0367Zünder, sprengkräftig, mit Sicherungsvorrichtungen 0408,
0409,
0410sonstige sprengkräftige Kriegswaffen nach der Anlage (Kriegswaffenliste) zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter"