Der Hersteller hat den Antrag schriftlich oder elektronisch zu stellen.
(2) Der Hersteller kann die Übereinstimmung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 mit dem Baumuster auch in einem Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H der Richtlinie 2013/29/EU nachweisen.
(3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die Übereinstimmung der nach dem Baumuster gefertigten Explosivstoffe oder pyrotechnischen Gegenstände mit dem Baumuster festgestellt,
- 1.
- bringt der Hersteller die CE-Kennzeichnung auf den Explosivstoffen oder den pyrotechnischen Gegenständen an und
- 2.
- stellt der Hersteller Folgendes aus:
- a)
- für Explosivstoffe eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie und
- b)
- für pyrotechnische Gegenstände eine EU-Konformitätserklärung nach Anhang III der Richtlinie 2013/29/EU.
§ 5d Aufbewahrungspflicht Der Hersteller und der Bevollmächtigte haben die folgenden Unterlagen zehn Jahre lang nach der letzten Herstellung des Produkts aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen jederzeit vorzulegen:
- 1.
- die EU-Konformitätserklärung,
- 2.
- die EU-Baumusterprüfbescheinigung einschließlich Nachträgen und Nebenbestimmungen,
- 3.
- die Unterlagen über das zugelassene Qualitätssicherungssystem,
- 4.
- die Entscheidung über die Bewertung dieses Qualitätssicherungssystems und
- 5.
- die Berichte über die Nachprüfungen.
§ 5e Benannte Stellen (1) Die Baumusterprüfung, die Einzelprüfung und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens werden von einer benannten Stelle durchgeführt; die benannte Stelle erteilt auch die Bescheinigungen. Die Artikel 28, 36 und 38 der Richtlinie 2014/28/EU und die Artikel 33 und 35 der Richtlinie 2013/29/EU sind anzuwenden. Wenn im Rahmen der in Satz 1 genannten Tätigkeiten Prüfungen erforderlich sind, darf die benannte Stelle mit der Durchführung von Teilen dieser Prüfungen auch andere Prüflaboratorien beauftragen, die die Anforderungen des Artikels 28 der Richtlinie 2014/28/EU oder des Artikels 25 der Richtlinie 2013/29/EU erfüllen.
(2) Benannte Stelle ist
- 1.
- unbeschadet des gesondert durchzuführenden Notifizierungsverfahrens die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
- 2.
- jede Stelle, die dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Ländern als Prüflaboratorium oder Zertifizierungsstelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt wurde und die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat, und
- 3.
- jede Stelle, die der Europäischen Kommission von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf Grund eines Rechtsakts des Rates oder der Europäischen Kommission von einer nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständigen Behörde auf Grund dieses Abkommens mitgeteilt worden ist.