Benannte Stelle für die Prüfungen nach § 5b Absatz 1 und die Überwachung des Qualitätssicherungsverfahrens nach § 5c Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist ausschließlich die Bundesanstalt für Materialforschung und -​prüfung.
(3) Eine Stelle kann nach Absatz 2 Nummer 2 von den Ländern benannt werden, wenn in einem Akkreditierungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie die Anforderungen der folgenden Bestimmungen erfüllt:
1.
Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU in Bezug auf Explosivstoffe oder
2.
Artikel 25 der Richtlinie 2013/29/EU in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände.
Die Akkreditierung ist zu befristen. Sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Die Erteilung, der Ablauf, die Rücknahme, der Widerruf und das Erlöschen der Akkreditierung sind dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat teilt der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit, welche Stellen für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens benannt worden sind und welche Aufgaben diesen Stellen übertragen worden sind. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unterrichtet die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Ablauf, die Rücknahme und den Widerruf sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung. Es macht den Ablauf, den Widerruf, die Rücknahme sowie eine anderweitige Aufhebung oder Erledigung einer Benennung im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Die für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständige Behörde des Bundes oder der Länder überwacht, ob die
benannte Stelle die Anforderungen an benannte Stellen erfüllt, die durch Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind. Sie kann dabei die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Bescheinigungen verlangen. Die benannten Stellen und die mit den Prüfungen und der Durchführung der Fachaufgaben befassten Personen haben der zuständigen Behörde die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zu unterstützen. § 31 Absatz 3 ist anzuwenden.
(6) Die Bediensteten der für die Fachaufsicht über die benannte Stelle jeweils zuständigen Behörde sind berechtigt, zu den Betriebs-​ und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäfts-​ und Laborräume der benannten Stellen zu betreten und zu besichtigen. Die benannte Stelle hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
§ 5f Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör (1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie
1.
nach ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -​prüfung zugelassen sind oder
2.
durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 allgemein zugelassen sind.
Die Zulassung nach Nummer 1 wird dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten, dem Einführer oder dem Verbringer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.
(2) Sprengzubehör darf nur verwendet werden, wenn es nach seiner Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung von der Bundesanstalt für Materialforschung und -​prüfung zugelassen worden ist. Die Zulassung wird dem Hersteller oder dem Einführer auf schriftlichen oder elektronischen Antrag erteilt.