passiven, indexorientierten Managements; die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 30 Prozent des Deckungskapitals beträgt; Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen.
(2) Die Anlegung der Mittel soll grundsätzlich in der im Inland geltenden Währung erfolgen. Der Erwerb von auf die Währung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union lautenden Forderungen ist nur in Verbindung mit einem Kurssicherungsgeschäft zulässig. Darüber hinaus ist die Verwendung derivativer Finanzinstrumente nur zulässig, soweit sie der Absicherung gegen Ausfall-​, Kurs- oder Zinsänderungsrisiken bei vorhandenen Vermögenswerten oder dem späteren Erwerb von Wertpapieren dienen. Arbitragegeschäfte und Leerverkäufe sind unzulässig.
(3) Die Versicherungsträger achten auf die Möglichkeit zur Anlage nach ökologischen, sozialen und Governance-​Kriterien.
(4) Den Staaten der Europäischen Union stehen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 die Staaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz gleich. Das gilt entsprechend auch für die weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unter der Maßgabe, dass nur der Erwerb von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a und b auch von Ausstellern mit Sitz in einem dieser Staaten zulässig ist.
§ 84 Beleihung von Grundstücken Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.
§ 85 Genehmigungs-​ und anzeigepflichtige Vermögensanlagen (1) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen
1.
Darlehensgewährungen nach § 83 Absatz 1a Nummer 2,
2.
der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
3.
die Belastung eines Grundstücks mit Erbbaurechten und
4.
die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
(2) Der Erwerb und das Leasen von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden bedürfen keiner Genehmigung, wenn die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben 1 Million Euro (Stand Haushaltsjahr 2023) nicht übersteigen. Bei dem Leasen von Grundstücken ist von dem fiktiven Kaufpreis auszugehen.
(3) Der Betrag nach Absatz 2 verändert sich in demselben Verhältnis wie der Baukostenindex, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bekannt gibt.
(3a) Mietverträge von Krankenkassen und ihren Verbänden sind der Aufsichtsbehörde vor ihrem Abschluss vorzulegen, wenn die anzumietende Fläche 7 500 Quadratmeter überschreitet und eine Mietdauer von mehr als zehn Jahren fest vereinbart werden soll. Absatz 3b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3b) Der Versicherungsträger hat der Aufsichtsbehörde die Absicht anzuzeigen,
1.
Datenverarbeitungsanlagen und -​systeme anzukaufen, zu leasen oder anzumieten oder sich an solchen zu beteiligen, soweit dadurch das Systemkonzept der Datenverarbeitung grundlegend verändert wird; dies gilt für die Beschaffung und bei den Rentenversicherungsträgern auch für die Eigenentwicklung von Datenverarbeitungsprogrammen entsprechend,