§ 84 SGB IV - Beleihung von Grundstücken
§ 84 Beleihung von Grundstücken Eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ist als sicher anzusehen, wenn die Beleihung die ersten zwei Drittel des Wertes des Grundstücks, Wohnungseigentums oder Erbbaurechts nicht übersteigt.