durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
§ 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann
- 1.
- mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,
- 2.
- mit Zustimmung des Berechtigten die zu Unrecht entrichteten Beiträge mit künftigen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Dritter Abschnitt. Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
Erster Titel. Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
§ 28a Meldepflicht (1) Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger hat der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten
- 1.
- bei Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 2.
- bei Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- 3.
- bei Eintritt eines Insolvenzereignisses,
- 4.
- bei Beginn der Elternzeit,
- 4a.
- bei Ende der Elternzeit,
- 5.
- bei Änderungen in der Beitragspflicht,
- 6.
- bei Wechsel der Einzugsstelle,
- 7.
- bei Anträgen auf Altersrenten oder Auskunftsersuchen des Familiengerichts in Versorgungsausgleichsverfahren,
- 8.
- bei Unterbrechung der Entgeltzahlung,
- 9.
- bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses,
- 10.
- auf Anforderung der Einzugsstelle nach § 26 Absatz 4 Satz 2,
- 11.
- bei Antrag des geringfügig Beschäftigten nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches auf Befreiung von der Versicherungspflicht,
- 12.
- bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt,
- 13.
- bei Beginn der Berufsausbildung,
- 14.
- bei Ende der Berufsausbildung,
- 15.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt,
- 16.
- bei Beginn der Altersteilzeitarbeit,
- 17.
- bei Ende der Altersteilzeitarbeit,
- 18.
- bei Änderung des Arbeitsentgelts, wenn die Geringfügigkeitsgrenze über- oder unterschritten wird,
- 19.
- bei nach § 23b Absatz 2 bis 3 gezahltem Arbeitsentgelt oder
- 20.
- bei Wechsel im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 von einem Wertguthaben, das im Beitrittsgebiet und einem Wertguthaben, das im übrigen Bundesgebiet erzielt wurde,
(1a) (weggefallen)
(2) Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
(2a) Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Un‑