fallversicherung zu erstatten. Diese Meldung enthält über die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:
- 1.
- die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches;
- 2.
- die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers;
- 3.
- das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und seine Zuordnung zur jeweilig anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
- 1.
- seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
- 2.
- seinen Familien- und Vornamen,
- 3.
- sein Geburtsdatum,
- 4.
- seine Staatsangehörigkeit,
- 5.
- Angaben über seine Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
- 6.
- die Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
- 7.
- die Beitragsgruppen,
- 7a.
- (weggefallen)
- 8.
- die zuständige Einzugsstelle und
- 9.
- den Arbeitgeber.
- 1.
- bei der Anmeldung
- a)
- die Anschrift,
- b)
- der Beginn der Beschäftigung,
- c)
- sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben,
- d)
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht,
- e)
- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt,
- f)
- die Angabe der Staatsangehörigkeit,
- 2.
- bei allen Entgeltmeldungen
- a)
- eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist,
- b)
- das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung,
- c)
- in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Absatz 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre,
- d)
- der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde,
- e)
- Wertguthaben, die auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallen,
- f)
- für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b