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§ 118 SGB IV - Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
Stand 22.07.2021
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§ 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem 11. April 2017 vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.