§ 3 SGB IV - Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten,
1.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind,
2.
soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit nicht voraussetzen, für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben.
Diskussion zu § 3 SGB IV
LX
26.07.2025 21:10