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§ 1 AbgG - Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Stand 15.04.2021
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§ 1 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag regeln sich nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes.