§ 43 AbgG - Weiterzahlung des Übergangsgeldes
§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.