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§ 43 AbgG - Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Stand 15.04.2021
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§ 43 Weiterzahlung des Übergangsgeldes
Ein ehemaliges Mitglied des Bundestages, das beim Inkrafttreten dieses Gesetzes Aufwandsentschädigung nach dem Diätengesetz 1968 bezieht, behält diesen Anspruch.