§ 44 AbgG - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
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§ 44 Anrechnung von Zeiten für das ÜbergangsgeldZeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt.