§ 44 AbgG - Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld
§ 44 Anrechnung von Zeiten für das Übergangsgeld Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, werden bei der Berechnung des Zeitraumes, für den Übergangsgeld zu zahlen ist, berücksichtigt.