Open user menu
§ 50 AbgG - Rückfrage
Stand 18.10.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 50 Rückfrage
In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundestages verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Präsidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach diesen Verhaltensregeln zu vergewissern.