§ 19a AtVfV - Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren
§ 19a Raumverträglichkeitsprüfung und Genehmigungsverfahren Die Genehmigungsbehörde hat die bei der Raumverträglichkeitsprüfung nach § 15 des Raumordnungsgesetzes überschlägig geprüften Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 14a Absatz 2 bei der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen.
Diskussion zu § 19a AtVfV
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28.05.2025 23:35