§ 7a AtVfV - Verfahren bei grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen
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§ 7a Verfahren bei grenzüberschreitenden UmweltauswirkungenFür das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 und 3 des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.