§ 6 AnwendungszeitraumDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.
Diskussion zu § 6 KStDV 1994
LX
11.08.2025 04:44
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