- (bei Kondensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.
- 2.
- Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Stromimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen dürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.
- 3.
- Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
10 Zünder 55 Ohm 20 Zünder 90 Ohm 30 Zünder 125 Ohm 50 Zünder 195 Ohm 80 Zünder 300 Ohm 100 Zünder 370 Ohm 160 Zünder 580 Ohm 200 Zünder 720 Ohm 300 Zünder 1 070 Ohm 400 Zünder 1 420 Ohm
- 2.4.3.4
- Zündmaschinen für Brückenzünder HU
- 29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand und bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:
- 1.
- Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.
- 2.
- Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.
- 3.
- Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:
20 Zünder 15 Ohm 80 Zünder 50 Ohm 160 Zünder 100 Ohm
- 2.4.4
- Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen. Ebenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses muss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zündimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzenspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber nicht mehr als 1 500 V betragen.