- 2.5
- Zündgeräte für elektronische Zünder
- 2.5.1
- Mechanische Beschaffenheit32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräteteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.
- 2.5.2
- Elektrische Beschaffenheit36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung haben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung haben.39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen.40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle einer zu
- geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss die Auslösung der Sprengung gesperrt sein.
- 2.5.3
- Leistungsfähigkeit
- 2.5.3.1
- Allgemeines42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungswiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.
- 2.5.3.2
- Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.
- 2.6
- Zündmaschinenprüfgeräte45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit der Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein Nachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.