der Ermittlung des anzuwendenden Schutzabstandes für das Verwenden dieser pyrotechnischen Gegenstände die Bedingungen, die im Umfeld des Abbrennplatzes vorliegen, hinreichend zu beachten,
- 2.1.1.2
die zur Ermittlung der Schutzabstände notwendigen Angaben und Informationen sowie den ermittelten Schutzabstand zu dokumentieren,
- 2.1.1.3
die im Außenbereich zu berücksichtigende Windgeschwindigkeit an geeigneter Stelle vor Beginn des Verwendens in einer Höhe von 2 m zu messen.
- 2.2
Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person darf die betreffenden pyrotechnischen Gegenstände nicht verwenden, wenn er oder sie die nach den Nummern 3 und 4 ermittelten Schutzabstände nicht einhalten kann.
- 2.3
Brandempfindliche Objekte und Materialien dürfen sich innerhalb des durch den Schutzabstand definierten Bereichs nur befinden, wenn sie ausreichend geschützt sind.
- 3
Schutzabstände beim Verwenden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F4
- 3.1
Absperrung des Abbrennplatzes
Der Abbrennplatz ist ab dem Beginn des Aufbaus des Feuerwerks nach allen Seiten so deutlich abzusperren oder zu kennzeichnen, dass Dritte die Absperrung ohne Weiteres erkennen können. Während der Zeit der Vorbereitung und des Aufbaus des Feuerwerks ist in der Regel eine Absperrung in einem Umkreis von 20 m um den Abbrennplatz ausreichend. Die Absperrung kann verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaßnahmen vorgenommen werden.
- 3.2
Einhaltung der Schutzabstände
Der Erlaubnisinhaber oder die von ihm beauftragte verantwortliche Person ist verpflichtet, während des Verwendens des Feuerwerks den jeweils notwendigen