Art. 15 GPatG - Neufassung des Patentgesetzes
Art. 15 Neufassung des Patentgesetzes Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung mit der sich daraus ergebenden Bezeichnung der Paragraphen und Absätze im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.