§ 4 Steuersatz (1) Der Steuersatz beträgt – vorbehaltlich des folgenden Absatzes – 19 Prozent. (2) Die Steuer beträgt bei Feuerversicherungen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) 22 Prozent.
(3) Die Versicherungsteuer gehört nicht zum Versicherungsentgelt.