Open user menu
§ 12 UStDV - Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 12 Ausfuhrnachweis bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
Bei Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7 des Gesetzes) sind die Vorschriften über die Führung des Ausfuhrnachweises bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 bis 11) entsprechend anzuwenden.