- 1.
den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
- 2.
den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt,
- 3.
den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers,
- 4.
die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes,
- 5.
den Tag der Lieferung,
- 6.
das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 7.
die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder der Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 6a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes),
- 8.
die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet sowie
- 9.
den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.