§ 64 UStDV - Aufzeichnung im Fall der Einfuhr
§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.