Open user menu
§ 66 UStDV - Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 66 Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung allgemeiner Durchschnittssätze
Der Unternehmer ist von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Gesetzes befreit, soweit er die abziehbaren Vorsteuerbeträge nach einem Durchschnittssatz (§§ 69 und 70) berechnet.