Art. 1(1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über
Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in
verschiedenen Staaten haben,
a)
wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
b)
wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
(2) Die Tatsache, daß die Parteien ihre
Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt,
wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen
oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei
Vertragsabschluß zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt
worden sind.
(3) Bei Anwendung dieses Übereinkommens wird weder
berücksichtigt, welche Staatsangehörigkeit die Parteien haben, noch ob
sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag
handelsrechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist.
Diskussion zu Art. 1 CISG
LX
30.05.2025 16:31
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