falls eine Partei mehr als eine
Niederlassung hat, die Niederlassung maßgebend, die unter
Berücksichtigung der vor oder bei Vertragsabschluß den Parteien
bekannten oder von ihnen in Betracht gezogenen Umstände die engste
Beziehung zu dem Vertrag und zu seiner Erfüllung hat;
b)
falls eine Partei keine Niederlassung hat, ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
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