Art. 100 (1) Dieses Übereinkommen findet auf den Abschluß
eines Vertrages nur Anwendung, wenn das Angebot zum Vertragsabschluß an
oder nach dem Tag gemacht wird, an dem das Übereinkommen für die in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt. (2) Dieses Übereinkommen findet nur auf Verträge
Anwendung, die an oder nach dem Tag geschlossen werden, an dem das
Übereinkommen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Vertragsstaaten oder den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vertragsstaat in Kraft tritt.