Art. 12 Die Bestimmungen der Artikel 11 und 29
oder des Teils II dieses Übereinkommens, die für den Abschluß eines
Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für
ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine
andere als die schriftliche Form gestatten, gelten nicht, wenn eine
Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung
nach Artikel 96 abgegeben hat. Die Parteien dürfen von dem vorliegenden Artikel weder abweichen noch seine Wirkung ändern.