Art. 19 (1) Eine Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme
darstellen soll, aber Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige
Änderungen enthält, ist eine Ablehnung des Angebots und stellt ein
Gegenangebot dar. (2) Eine
Antwort auf ein Angebot, die eine Annahme darstellen soll, aber
Ergänzungen oder Abweichungen enthält, welche die Bedingungen des
Angebots nicht wesentlich ändern, stellt jedoch eine Annahme dar, wenn
der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich
mündlich beanstandet oder eine entsprechende Mitteilung absendet. Unterläßt er dies, so bilden die Bedingungen des Angebots mit den in der Annahme enthaltenen Änderungen den Vertragsinhalt.
(3) Ergänzungen oder Abweichungen, die sich
insbesondere auf Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, auf Ort
und Zeit der Lieferung, auf den Umfang der Haftung der einen Partei
gegenüber der anderen oder auf die Beilegung von Streitigkeiten
beziehen, werden so angesehen, als änderten sie die Bedingungen des
Angebots wesentlich.