Art. 20 (1) Eine
vom Anbietenden in einem Telegramm oder einem Brief gesetzte
Annahmefrist beginnt mit Aufgabe des Telegramms oder mit dem im Brief
angegebenen Datum oder, wenn kein Datum angegeben ist, mit dem auf dem
Umschlag angegebenen Datum zu laufen. Eine
vom Anbietenden telefonisch, durch Fernschreiben oder eine andere
sofortige Übermittlungsart gesetzte Annahmefrist beginnt zu laufen,
sobald das Angebot dem Empfänger zugeht. (2) Gesetzliche
Feiertage oder arbeitsfreie Tage, die in die Laufzeit der Annahmefrist
fallen, werden bei der Fristberechnung mitgezählt. Kann
jedoch die Mitteilung der Annahme am letzten Tag der Frist nicht an die
Anschrift des Anbietenden zugestellt werden, weil dieser Tag am Ort der
Niederlassung des Anbietenden auf einen gesetzlichen Feiertag oder
arbeitsfreien Tag fällt, so verlängert sich die Frist bis zum ersten
darauf folgenden Arbeitstag.