Art. 21 (1) Eine verspätete Annahme ist dennoch als Annahme
wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem
Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet. (2) Ergibt sich aus dem eine verspätete Annahme
enthaltenden Brief oder anderen Schriftstück, daß die Mitteilung nach
den Umständen, unter denen sie abgesandt worden ist, bei normaler
Beförderung dem Anbietenden rechtzeitig zugegangen wäre, so ist die
verspätete Annahme als Annahme wirksam, wenn der Anbietende nicht
unverzüglich den Annehmenden mündlich davon unterrichtet, daß er sein
Angebot als erloschen betrachtet, oder eine entsprechende schriftliche
Mitteilung absendet.