Art. 24 Für die Zwecke dieses Teils des Übereinkommens
„geht“ ein Angebot, eine Annahmeerklärung oder sonstige Willenserklärung
dem Empfänger „zu“, wenn sie ihm mündlich gemacht wird oder wenn sie
auf anderem Weg ihm persönlich, an seiner Niederlassung oder
Postanschrift oder, wenn diese fehlen, an seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsort zugestellt wird.