Art. 25 Eine von einer Partei begangene
Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei
solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie
nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die
vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine
vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen
Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.