Art. 27 Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige,
Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemäß diesem
Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine
Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder
deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich auf die
Mitteilung zu berufen.