Art. 28 Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen
berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu
verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in
Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei
gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen
fallen.