Art. 29 (1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben werden. (2) Enthält
ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder
Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er
nicht auf andere Weise geändert oder aufgehoben werden. Eine
Partei kann jedoch aufgrund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein,
sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei
sich auf dieses Verhalten verlassen hat.