bezieht sich der Vertrag in
Fällen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf bestimmte Ware oder auf
gattungsmäßig bezeichnete Ware, die aus einem bestimmten Bestand zu
entnehmen ist, oder auf herzustellende oder zu erzeugende Ware und
wußten die Parteien bei Vertragsabschluß, daß die Ware sich an einem
bestimmten Ort befand oder dort herzustellen oder zu erzeugen war, so
hat der Verkäufer die Ware dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung zu
stellen;