Art. 32 (1) Übergibt der Verkäufer nach dem Vertrag oder
diesem Übereinkommen die Ware einem Beförderer und ist die Ware nicht
deutlich durch daran angebrachte Kennzeichen oder durch
Beförderungsdokumente oder auf andere Weise dem Vertrag zugeordnet, so
hat der Verkäufer dem Käufer die Versendung anzuzeigen und dabei die
Ware im einzelnen zu bezeichnen. (2) Hat der Verkäufer für die Beförderung der
Ware zu sorgen, so hat er die Verträge zu schließen, die zur Beförderung
an den festgesetzten Ort mit den nach den Umständen angemessenen
Beförderungsmitteln und zu den für solche Beförderungen üblichen
Bedingungen erforderlich sind.
(3) Ist der Verkäufer nicht zum Abschluß einer
Transportversicherung verpflichtet, so hat er dem Käufer auf dessen
Verlangen alle ihm verfügbaren, zum Abschluß einer solchen Versicherung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.