Art. 34 Hat
der Verkäufer Dokumente zu übergeben, die sich auf die Ware beziehen,
so hat er sie zu dem Zeitpunkt, an dem Ort und in der Form zu übergeben,
die im Vertrag vorgesehen sind. Hat
der Verkäufer die Dokumente bereits vorher übergeben, so kann er bis zu
dem für die Übergabe vorgesehenen Zeitpunkt jede Vertragswidrigkeit der
Dokumente beheben, wenn die Ausübung dieses Rechts dem Käufer nicht
unzumutbare Unannehmlichkeiten oder unverhältnismäßige Kosten
verursacht. Der Käufer behält jedoch das Recht, Schadenersatz nach diesem Übereinkommen zu verlangen.