Art. 35 (1) Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in
Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich Verpackung oder Behältnis den
Anforderungen des Vertrages entspricht. (2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so entspricht die Ware dem Vertrag nur,- a)
wenn sie sich für die Zwecke eignet, für die Ware der gleichen Art gewöhnlich gebraucht wird;
- b)
wenn sie sich für einen bestimmten
Zweck eignet, der dem Verkäufer bei Vertragsabschluß ausdrücklich oder
auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wurde, sofern sich nicht aus den
Umständen ergibt, daß der Käufer auf die Sachkenntnis und das
Urteilsvermögen des Verkäufers nicht vertraute oder vernünftigerweise
nicht vertrauen konnte;
- c)
wenn sie die Eigenschaften einer Ware besitzt, die der Verkäufer dem Käufer als Probe oder Muster vorgelegt hat;
- d)
wenn sie in der für Ware dieser
Art üblichen Weise oder, falls es eine solche Weise nicht gibt, in einer
für die Erhaltung und den Schutz der Ware angemessenen Weise verpackt
ist.
(3) Der Verkäufer haftet nach Absatz 2
Buchstaben a bis d nicht für eine Vertragswidrigkeit der Ware, wenn der
Käufer bei Vertragsabschluß diese Vertragswidrigkeit kannte oder darüber
nicht in Unkenntnis sein konnte.