Art. 36 (1) Der Verkäufer haftet nach dem Vertrag und
diesem Übereinkommen für eine Vertragswidrigkeit, die im Zeitpunkt des
Übergangs der Gefahr auf den Käufer besteht, auch wenn die
Vertragswidrigkeit erst nach diesem Zeitpunkt offenbar wird. (2) Der Verkäufer haftet auch für eine
Vertragswidrigkeit, die nach dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt
eintritt und auf die Verletzung einer seiner Pflichten zurückzuführen
ist, einschließlich der Verletzung einer Garantie dafür, daß die Ware
für eine bestimmte Zeit für den üblichen Zweck oder für einen bestimmten
Zweck geeignet bleiben oder besondere Eigenschaften oder Merkmale
behalten wird.